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Satzung des Gewerbevereins

§   1     Der Verein führt den Namen “ Gewerbeverein Probsteierhagen e. V.“ und ist im  Vereinsregister eingetragen. Der Sitz des Vereins ist 24253 Probsteierhagen.

§   2     Der Sinn des Vereins besteht in dem Bestreben, die Interessen des Handels, der Industrie, des Handwerks und dem Gewerbe in jeder Beziehung für Probsteierhagen zu fördern. Diese Interessen sind an maßgeblichen Stellen zu vertreten. Dabei ist alles in Beratung zu ziehen, was zum Vorteil oder zur Verhütung eines Nachteils des Handels, der Industrie, des Handwerks und des Gewerbes der Gemeinde Probsteierhagen geschehen kann.

§   3     Der Verein erstrebt keinen Gewinn und verfolgt nur gemeinnützige Ziele. Sollten sich Überschüsse ergeben, so sind diese ausschließlich für Zwecke des Vereins zu verwenden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Verwendungen, Leistungen oder Vorteile aus Mitteln oder durch die Tätigkeit des Vereins erhalten.

§   4     Die Mitgliedschaft können alle in der Gemeinde Probsteierhagen und Nachbargemeinden wohnenden Gewerbetreibenden, Selbstständige, Firmen oder deren Geschäftsführer erwerben. Sollten neue Mitglieder aus anderen Gemeinden im Zeitpunkt der Aufnahme im Wettbewerb zu einem anderen Mitglied stehen, haben die im Wettbewerb stehenden Mitglieder ein Vetorecht bei der Aufnahme. Alle müssen unbescholtenen Rufes sein. Die Anmeldung zur Mitgliedschaft hat schriftlich oder mündlich bei dem Vorsitzenden zu erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der erweiterte Vorstand mit 2/3 Mehrheit.

§   5     Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern jährlich Beiträge. Die Höhe des Beitrages wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Der Jahresbeitrag wird spätestens zum 30.06. jedes Jahres fällig, für Neumitglieder 3 Monate nach dem Eintritt.

§   6.1   Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies vom Vorstand für nötig erachtet oder von mindestens 10 Mitgliedern verlangt wird.
§   6.2   Die Einberufung erfolgt durch eine schriftliche Einladung des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den/die stellvertretende/n Vorsitzende/n.
Bei der Einberufung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt 2 Wochen.
§   6.3   Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und fasst nach Beratung die Beschlüsse in allen Angelegenheiten des Vereins mit absoluter Stimmenmehrheit der Anwesenden. Die Versammlung muss mindestens aus 10 Mitgliedern bestehen. Eine Stimmübertragung ist nicht möglich. Jeder Betrieb/ jedes Mitglied hat nur eine Stimme.

§   7.1   Der Verein wird nach außen durch den Vorstand im Sinne des § 26 BGB vertreten. Dieser besteht aus dem        dem/der Vorsitzenden
                                                    dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
                                                    dem/der Schriftführer/in
                                                    dem/der Kassenwart/in
Je zwei von Ihnen sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Sind sowohl der/die Vorsitzende als auch der /die Stellvertreter/in aus triftigem Grund verhindert, müssen alle Entscheidungen vertragt werden.
§   7.2   Der erweiterte Vorstand besteht aus 6 Mitgliedern:
              dem/der Vorsitzenden
              dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
              dem/der Schriftführer/in
              dem/der Kassenwart/in
              1. und 2. Beisitzer,
§   7.3   Die Mitglieder des Vorstandes im Sinne von § 26 BGB und die des erweiterten Vorstandeswerden von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
§   7.4   Der/die Vorsitzende beruft und leitet die Versammlung und überwacht alle Vereins-angelegenheiten. Der/die Schriftführer/in erledigt die schriftlichen Arbeiten. Er/sie führt in den Sitzungen das Protokoll, welches von ihm/ihr und dem/der Vorsitzenden oder dem/der stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Das Protokoll muss auf Verlangen der Mitglieder zur Einsicht vorgelegt werden.
Dem/der Kassenwart/in obliegt die Kassenführung. Er/Sie ist für eine ordnungsgemäße Führung der Mitgliederliste verantwortlich. Zu Beginn des Folgejahres hat er/sie einen Jahresabschluss aufzustellen und dem Vorstand vorzulegen und in der Jahreshauptversammlung den Mitgliedern vorzutragen. Der Jahresabschluss wird von 2 Kassenprüfern geprüft, die in der Mitgliederversammlung zu wählen sind und nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Kassenprüfer beantragen in der Jahreshauptversammlung die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstands. Die Zahlen des laufenden Jahres werden durch den/die Kassenwart/in halbjährlich in der Vorstandssitzung vorgetragen. Die Beisitzer sind gleichberechtigt. Die Aufgabenverteilung ergibt sich aus den jeweiligen Beschlüssen.

§   8     Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, freiwilligen Austritt oder Ausschluss gemäß § 9 der Satzung, sowie bei der Aufgabe des Betriebes. Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand des Vereins. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Schluss des Jahres.

§   9     Bleibt ein Mitglied ungeachtet der an ihn gegangenen Zahlungsaufforderung länger als ein halbes Jahr mit dem Beitrag zur Vereinskasse im Rückstand, so kann er durch einen einfachen Beschluss des „Erweiterten Vorstandes“ ausgeschlossen werden. Das Gleiche gilt von solchen Mitgliedern, die durch ihr Verhalten die Vereinszwecke stören Vereinsbeschlüssen zuwider handeln oder öffentliches Ärgernis erregen oder denen, die durch gerichtliche Erkenntnis die bürgerlichen Ehrenrechte verloren haben.
§   9.1   Freiwillig Ausscheidende, deren schriftliche Kündigung drei Monate vor Schluss des Jahres zu erfolgen hat, oder nach § 9 ausgeschlossene Mitglieder gehen mit dem Tage ihres Austritts resp. Ausschlusses jedes Anspruchs auf das Vereinsvermögen verlustig. Die Ansprüche des Vereins an etwa bestehende Vereinsschulden erlöschen dadurch nicht.

§   10    Änderungen dieser Satzung können in einer Mitgliederversammlung vorgenommen werden, jedoch müssen 2/3 aller anwesenden Stimmen dafür sein.

§   11    Eine Auflösung des Vereins kann nur erfolgen, wenn in der darüber bestimmenden Mitgliederversammlung 2/3 aller Mitglieder anwesend und von diesen 3/4 dafür sind. Wenn die Zahl nicht erreicht ist, so ist innerhalb von 14 Tagen eine 2. Versammlung zu berufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder die Auflösung mit 3/4 Stimmenmehrheit beschließen kann und gleichzeitig über die Anwendung des Vereinsvermögen einen Beschluss fasst.
            gez. Dirk Rave                                      gez. Barbara Nack
            Vorsitzender                                         Schriftführerin
12.10.2021